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Unsere Empfehlung:
Datenbank
mit Akten- und Registerzeichen.
Akten- und Registerzeichen: eine Einführung
Zum Zwecke der Registratur und Unterscheidung werden die von einer Behörde
in einer bestimmten Sache gesammelten Schriftstücke die Akten mit
einem
Aktenzeichen
versehen.
So trägt beispielsweise der berühmte
»Sirius-Fall«
das Aktenzeichen
»1 StR 168/83«.
Daraus ist ersichtlich, daß der Fall im
Jahr 1983 bei Gericht eingegangen ist, und zwar als die 168. Sache.
Das
Kürzel »StR«
verweist auf das am BGH geführte Revisionsregister. Der Fall betrifft also eine
Revision in Strafsachen. Diese wurde das läßt die erste Ziffer erkennen
vom 1. Strafsenat entschieden. Der Tag des Urteils es ist
der 5. Juli 1983 kann aus dem Aktenzeichen hingegen nicht ersehen werden.
Oftmals werden die Begriffe »Aktenzeichen« und »Registerzeichen«
synonym gebraucht. Zweckmäßiger ist es, wie folgt zu unterschieden: als
Aktenzeichen
sollte die Gesamtheit aller vier Informationsblöcke (z.B.: 1 StR 168/83) verstanden werden,
als
Registerzeichen
hingegen nur der auf das zugrundeliegende Register
verweisende Teil (im Sirius-Fall: StR).
Beispiel
An einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen
soll das nochmals erläutert werden:
Der erste Informationsblock wird zumeist in arabischen Ziffern angegeben,
beim BGH in Zivilsachen hingegen in römischen Ziffern.
Dieser Teil kann je nach Register und Behörde auch fehlen.
Ob ferner der Spruchkörper eines Gerichts als Senat, Kammer
oder anders bezeichnet wird, ergibt sich aus den Verfahrensvorschriften:
bei den Landgerichten werden gemäß §§ 60, 78a, 93 GVG Kammern
gebildet (Zivil-, Straf- und Strafvollstreckungskammern sowie Kammern für
Handelssachen), bei den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof
gem. § 116, 130, 132 GVG hingegen Senate. Ähnliches gilt für
andere Gerichte (vgl. z.B. die Vorschriften des ArbGG).
Der zweite Informationsblock enthält die sogenannten Registerbuchstaben:
nach interner Nomenklatur des BGH bezeichnet »ZR« das Register, in
welchem Revisionen in Zivilsachen und Berufungen in Patentnichtigkeitsverfahren
verzeichnet und geführt werden. Läge statt dessen das Aktenzeichen
»1 S 12/87« vor und wüßte man, daß die Sache
vor dem Landgericht verhandelt wurde, so stünde das Registerzeichen »S«
für die bei den Landgerichten geführten Register für Berufungen in
Zivilsachen, das Registerzeichen »O« wiederum, in irgendeiner anderen Sache
des LG, würde das Register für allgemeine Zivilsachen erster Instanz
bezeichnen und so weiter.
Der dritte Informationsblock sodann ist die laufende Nummer des (Haupt-)Registers:
Streitigkeiten, die bei der Geschäftsstelle des BGH (oder der eines anderen Gerichts)
eingehen, werden dort einfach der Reihe nach numeriert.
Als vierten und meistens letzten Informationsblock notiert die Geschäftsstelle
zugleich das Jahr des Eingangs der Sache.
Abweichungen vom oben dargestellten Schema
Je nachdem, welchen Lauf eine Sache nimmt (ob also etwa vor Gericht Teilurteil
und Schlußurteil ergeht oder Vorlagebeschluß und Sachentscheidung),
je nach den Besonderheiten eines Verfahrens also, kann das Aktenzeichen durch
Zusätze erweitert sein.
Ergehen etwa beim Bundesarbeitsgericht in einem Verfahren mehrere Entscheidungen,
so ist dem Aktenzeichen in Klammern und in alphabetischer
Reihenfolge ein Großbuchstabe anzufügen.
Beispiel:
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Teilurteil | 3 AZR 31/99 (A) |
| Schlußurteil | 3 AZR 31/99 (B) |
Andere Zusätze wiederum machen besondere Verfahren kenntlich.
So steht der Zusatz »Kart.« für Kartellsachen; der Zusatz
bei Strafsachen vor der Großen Strafkammer lautet »KLs«.
Weitere Abwandlungen
Weitere Abwandlungen erfährt unser Ausgangsschema, wenn bei Gericht
zusätzlich zu den Registerzeichen Zeichen für einzelne
Sachgebiete bestehen, wenn das Gericht durch einen eigenen Buchstaben
bezeichnet oder der Wechsel der Zuständigkeit eines Spruchkörpers
im Aktenzeichen kenntlich gemacht wird.
All dies läßt sich am Aktenzeichen
»B 7/1 SF 1/00 R«
des Bundessozialgerichts verdeutlichen:
Das Aktenzeichen wird gebildet aus
- dem Großbuchstaben B, für Bundessozialgericht;
- der Nummer des zuständigen Senats (1 bis 13):
sind, wie hier, zwei Ziffern durch Schrägstrich verbunden, so steht vor dem
Schrägstrich der nunmehr zuständige (hier: 7.) Senat, nach dem Schrägstrich
der früher zuständige (hier: 1.) Senat;
- der Sachgebietsbezeichnung (ein oder zwei Großbuchstaben);
- der laufenden Nummer im maßgeblichen Register;
- den beiden letzten Zahlen der Jahreszahl (Eingang der Sache bei Gericht);
- ggf. (nicht aber im Beispiel) der weiteren Untergliederung nach Sachgebieten
(z.B. ist das Sachgebiet »KN«, für knappschaftliche Streitigkeiten,
weiter untergliedert in Unfallversicherung »U«,
Krankenversicherung »KR« und Pflegeversicherung »P«);
- der Bezeichnung des Registers (hier: Revisionsregister »R«).
Die verschiedenen Register
Aus den obigen Ausführungen wird bereits deutlich, daß nicht nur
für Urteile und Beschlüsse seitens der Gerichte Register geführt
werden. Insbesondere die Amtsgerichte führen viele weitere Register zur
Vereinfachung, Ordnung und Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Zu nennen sind vor allem
Handelsregister, Vereinsregister,
Gewerbe- bzw. Gewerbezentralregister, Genossenschaftsregister,
Melderegister, Dienstregister,
das Bundeszentralregister (früher: Strafregister),
Güterrechtsregister, aber auch das Grundbuch (ein Liegenschaftsregister),
gesonderte Hypothekenbücher,
Binnenschiffs- und allgemeine Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für
Pfandrechte an Luftfahrzeugen (Luftfahrzeugpfandrechtsregister).
Auch diese Bücher und Verzeichnisse sind durch besondere
Registerzeichen gekennzeichnet. Das Registerzeichen
»BSR« verweist auf das beim Amtsgericht geführte Binnenschiffsregister,
»GnR« auf das Genossenschaftsregister,
»HRA« und
»HRB« auf das Handelsregister,
»BZR« meint das Bundeszentralregister und so fort.
Aktenordnungen als verwaltungsinterne Klassifikationen
Die Klassifikation der Registerzeichen geht grundlegend zurück auf die sog.
Aktenordnung vom 28. November 1934, einem
Runderlaß (= Ministerialerlaß) des Preußischen Justizministeriums.
Die Vergabe gerichtlicher Registerzeichen gehört zum Bereich der
Justizverwaltung und fällt damit überwiegend in die Zuständigkeit
der Länder.
Register- und Aktenzeichen der Bundesgerichte, für die das Bundesministerium
der Justiz verantwortlich ist, finden sich in Anweisungen wie etwa der »Anweisung
für die Verwaltung des Schriftguts in Rechtssachen bei den Geschäftsstellen
des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof«.
Auch auf Ebene der Länder werden die Regelungen der Register- und
Aktenzeichen im allgemeinen nicht gesetzlich niedergelegt. Für die
ordentlichen Gerichte und die Staatsanwaltschaften können diese zum
großen Teil den Aktenordnungen entnommen werden, welche in aller Regel
als Verwaltungsvorschriften erlassen werden.
Für die Verwaltungs-,
Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit bestehen zumeist eigene
Vorschriften, so beispielsweise
in Niedersachsen
die »Aktenordnung für die Arbeitsgerichtsbarkeit«
(Runderlaß vom 14.02.1996, Nds. MBl. S. 333)
oder in Baden-Württemberg
die »Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte
der Verwaltungsgerichtsbarkeit« (AktO-VG),
die »Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den
Geschäftsstellen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit« (AktO-SG)
sowie die »Aktenordnung für den Unterstützungsbereich
des Finanzgerichts« (AktO-FG).
Beim Bundesarbeitsgericht wiederum richtet sich die Verwaltung der
Registerzeichen nach dessen Geschäftsstellenordnung.
Der Nutzen einer solchen Nomenklatur
Nun mag man sich fragen, welchen Nutzen ein solch ausgeklügeltes
System wirklich bringt.
Dazu wurde bereits ausgeführt, daß die Register
den Bedürfnissen des modernen Rechtsverkehrs entsprechen. So genießt
z. B. das Handelsregister über § 15 HGB öffentlichen
Glauben ähnlich wie das Grundbuch durch die §§ 891, 892 BGB
und dient damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs.
Hinzu kommt, daß eine sorgfältige Registrierung für die Verwaltung
erhebliche Arbeitserleichterung bedeutet.
Sollten Sie in einer bestimmten Sache bei Gericht anrufen, so brauchen
Sie der Zentrale nur das Aktenzeichen zu nennen, um sofort an den richtigen Ansprechpartner
vermittelt zu werden.
Alle modernen Entscheidungsdatenbanken lassen daher die Suche nach Aktenzeichen zu.
Ist Ihnen dieses und das Gericht, welches über die Sache entschieden hat, bekannt,
so liegt die von Ihnen gesuchte Entscheidung eindeutig fest. Ist Ihnen nur das
Aktenzeichen bekannt, läßt sich die Zahl der in Betracht kommenden
Entscheidungen bereits erheblich eingrenzen.
Bei Suche nach dem Aktenzeichen »1 Ns 14/99« würden Sie
eben die Entscheidungen aller Landgerichte erhalten, auf die dieses Aktenzeichen
paßt (1. Strafkammer, 14. Sache aus dem Jahr 1999). Bei 115
Landgerichten können das zwar immerhin 115 Entscheidungen sein, wenn Ihnen
aber nur ein wenig mehr an Information über den gesuchten Fall zur Verfügung
steht, haben Sie das Gesuchte schon gefunden.
Verzeichnisse aller Akten- und Registerzeichen
Möchten Sie die Bedeutung eines bestimmten Akten- oder Registerzeichens erfahren,
so können Sie auf unsere hierfür erstellte
Datenbank
frei zugreifen. Diese Datenbank enthält allerdings keine Entscheidungstexte,
sie dient nur der Analyse von Akten- und Registerzeichen.
Einige wenige, aber häufig interessierende Registerzeichen haben wir in einer
kleinen Übersicht zusammengefaßt.
Die häufigsten Registerzeichen der ordentlichen Gerichte und Behörden
sowie die Registerzeichen des BVerfG sind überdies als Anlage im Schönfelder
abgedruckt. Auf unsere Anregung vom 14. Dezember 2003 hin, teilte uns der
C. H. Beck Verlag mit Schreiben vom 21. Januar 2004 mit, daß man dem
Lektorat des Sartorius die Aufnahme der Registerzeichen der Verwaltungs- und
Sondergerichtsbarkeit in das Loseblattwerk empfohlen habe.
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