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Deutsche Justiz, 1934, Seite 1492
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte
und der Staatsanwaltschaften vom 28. 11. 1934 (Aktenordnung) nebst Preußischen
Zusatzbestimmungen. AB. d. RuPrJM. v. 28. 11. 1934 (VI a 23 160).
I. Auf Grund des Art. 5 des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege
auf das Reich vom 16. 2. 1934 RGBl. I S. 91 habe ich heute eine
Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts bei den Geschäftsstellen der Gerichte
und der Staatsanwaltschaften (Aktenordnung) erlassen, die als Sonderausgabe der Deutschen Justiz
erscheint und den Landesjustizverwaltungen, in Preußen den Provinzialjustizbehörden
in den nächsten Tagen in der für den Dienstgebrauch der Justizbehörden erforderlichen
Zahl von Stücken zugehen wird. Sie tritt am 1. 1. 1935 in Kraft.
Soweit landesrechtliche Besonderheiten etwa Abweichungen von den neuen Vorschriften erforderlich
machen, sind die notwendigen Anordnungen nach § 10 Abs. 1 der Aktenordnung
von den Landesjustizverwaltungen mit meiner Zustimmung zu treffen. Da die Aktenordnung bereits am
1. Januar in Kraft tritt, bitte ich, mir die Entwürfe der Anordnungen mit möglichster
Beschleunigung vorzulegen.
Für das Reichsgericht, das Reicharbeitsgericht, den Volksgerichtshof und die Reichsanwaltschaft
bewendet es bei den bisherigen Vorschriften.
II. Für Preußen sind die zur Ergänzung der Aktenordnung erforderlichen Vorschriften
und die außerhalb des Gebiets der Aktenverwaltung noch fortgeltenden Bestimmungen der
Geschäftsordnung vom 21. 10. 1931 in den Preußischen Zusatzbestimmungen zur Aktenordnung
vom 28. 11. 1934 zusammengefaßt. Sie sind den für die preußischen Justizbehörden
bestimmten Stücken der Aktenordnung angeheftet. die Zusatzbestimmungen treten ebenfalls am
1. 1. 1935 in Kraft; die Geschäftsordnung vom 21. 10. 1931 wird mit Wirkung vom gleichen
Zeitpunkt ab aufgehoben. Durch die Aktenordnung und die Preußischen Zusatzbestimmungen
verlieren auch die sonstigen entgegenstehenden Vorschriften, wie z. B. die
RV. v. 30. 8. 1930 I 13 295 , ihre Bedeutung.
III. Die Beschaffung der neuen Registervordrucke liegt den Landesjustizverwaltungen oder den
von ihnen bestimmten Stellen, in Preußen den Provinzialjustizbehörden ob. Soweit
es angängig erscheint, können vorhandene Vordrucke für bisher benutzte Register
usw., gegebenenfalls nach zuvoriger Änderung, aufgebraucht und einstweilen auch noch
weiter bezogen werden.
IV. Die Aktenordnung und die Preußischen Zusatzbestimmungen sind, wie die sonstigen
Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz, bei R. von Decker's Verlag
G. Schenck in Berlin W 9, Linkstr. 35, oder im Buchhandel käuflich zu beziehen.
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