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Grafikreferenz:
Ziff. II, S. 1 des Meldebogens.
Zum Ausdrucken besser:
Formulare und Merkblätter im Download-Bereich.
BEACHTE:
Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.02 (News v. 08.10.02).
Über die Bedeutung des sogenannten Wahlpflichtfachs und des Wahlfachs herrscht einige Verwirrung.
Eigentlich ist die Unterscheidung von Wahlpflicht- und Wahlfach aber ganz einfach.
Beide sind zunächst einmal den sogenannten Pflichtfächern gegenüber zu stellen.
Die Pflichtfächer:
Die Pflichtfächer sind unter Ziff. I der
Anlage zu § 1 JAO
abgedruckt. Hierbei handelt es
sich um den Stoff, den jeder Student unabhängig von seiner speziellen fachlichen
Ausrichtung für die erste juristische Staatsprüfung beherrschen
sollte.
Schwerpunkt können darüber hinaus aber noch bei den
Examensklausuren
gesetzt werden. Es empfiehlt sich,
schon frühzeitig einen Blick auf den Katalog der Pflichtfächer zu werfen, da die
weitverbreitete Vorstellung, es komme lediglich eine Klausur im Zivilrecht, Strafrecht und
Öffentlichen Recht nach bewährtem Muster dran, vielleicht zu unangenehmen Folgen
führen könnte. Man beachte auch bitte den einleitenden Satz des ersten
Abschnitts. Dort heißt es nämlich
"einschließlich europarechtlicher Bezüge".
Diese Formulierung lässt sicherlich einen weiten Interpretationsspielraum zu. Die
wachsende Bedeutung des Europarechts bleibt, wie ich selber schmerzlich feststellen musste,
auch in den Pflichtstoffklausuren nicht unberücksichtigt.
Das Wahlpflichtfach:
Neben den Pflichtfächern muss sich der Examenskandidat für ein Wahlpflichtfach
entscheiden. Gem. Ziff. II der
Anlage zu § 1 JAO
stehen sieben Wahlpflichtfachgruppen zur
Verfügung. Idealerweise sollte die Wahl für ein Wahlpflichtfach bereits während
des Studiums (etwa ab dem 5. Semester) getroffen werden, damit sich der Kandidat
frühzeitig durch entsprechende Vorlesungen und Übungen auf dieses Gebiet
vorbereiten kann. Kennzeichnend für das Wahlpflichtfach
ist:
-
Die vierte Examensklausur muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 JAG
in diesem Bereich geschrieben werden.
-
In der
mündlichen Prüfung
muss der Kandidat gemäß § 15 JAG Fragen zu diesem Bereich beantworten.
-
Der Examenskandidat kann sich gemäß § 14 Abs. 2 JAG eine Aufgabe aus diesem
Bereich für seine
Examenshausarbeit
wünschen.
Das Wahlfach:
Der Examenskandidat muss sich darüber hinaus auch für ein Wahlfach entscheiden. Gem.
Ziff. III der
Anlage zu § 1 JAO
stehen insgesamt 24 Wahlfachgruppen zur Verfügung. Zu bedenken ist aber,
dass in Marburg nicht zu allen Fächerkombinationen auch tatsächlich Lehrveranstaltungen angeboten
werden. Dies bedeutet zwar nicht, dass man sich nicht für ein solches Fach entscheiden
kann, eine Auseinandersetzung mit dem Stoff muss jedoch in Eigenregie erfolgen.
Auch hier sollte eine Wahl möglichst frühzeitig getroffen werden. Kennzeichnend
für das Wahlfach ist:
-
In dem Wahlfach wird keine Examensklausur geschrieben.
-
In der mündlichen Prüfung muss der Kandidat gemäß § 15 JAG
Fragen zu diesem Bereich beantworten.
-
Der Examenskandidat kann sich gemäß § 14 Abs. 2 JAG eine Aufgabe aus diesem
Bereich für seine Examenshausarbeit wünschen.
Wegen zwei weit verbreiteten Fehlvorstellungen ist bezüglich des
Wahlpflicht- und des Wahlfachs noch folgendes zu beachten:
Die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen erfordert gemäß § 9 Abs. I Nr. 2 d JAG
einen
Leistungsnachweis in einem Wahlpflicht- oder Wahlfach. Hierbei muss es sich um
einen Schein aus irgendeinem Wahlpflicht- oder Wahlfach handeln. Es muss also keine
Übereinstimmung mit dem tatsächlich gewählten Wahlpflicht- oder Wahlfach gegeben
sein! Natürlich kann eine Übereinstimmung nicht schaden, weil das zeigt, dass sich der
Kandidat intensiv mit dem von ihm gewählten Rechtsgebiet auseinandergesetzt hat. Zwingend
erforderlich ist dies aber nicht.
Häufig wird behauptet, man müsse einen
Seminarschein in seinem Wahlpflicht- oder Wahlfach
machen. Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht falsch. Wie bereits gesehen, muss überhaupt
kein Schein also auch kein Seminarschein in dem gewählten Wahlpflicht- oder Wahlfach gemacht
werden. Was den oben angesprochenen Leistungsnachweis in irgendeinem Wahlpflicht- oder Wahlfach
angeht, so muss es sich dabei nicht um einen Seminarschein handeln. Es kommt
vielmehr jede Lehrveranstaltung in Betracht, in der die Möglichkeit besteht eine schriftliche Arbeit
(Klausur oder Hausarbeit) anzufertigen oder ein Referat zu halten. Hierzu zählen
Seminare, Wahlübungen und eventuell sogar WuV-Kurse und Vorlesungen. Ein Blick ins
Vorlesungsverzeichnis klärt hierüber auf.
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