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Examensskript:
Der Anmeldungsbogen: Wahlpflicht- und Wahlfach

Grafikreferenz:  Ziff. II, S. 1 des Meldebogens.
Zum Ausdrucken besser: Formulare und Merkblätter im Download-Bereich. 

BEACHTE:  Gesetz zur Reform der Juristenausbildung vom 11.07.02 (News v. 08.10.02).



Über die Bedeutung des sogenannten Wahlpflichtfachs und des Wahlfachs herrscht einige Verwirrung. Eigentlich ist die Unterscheidung von Wahlpflicht- und Wahlfach aber ganz einfach. Beide sind zunächst einmal den sogenannten Pflichtfächern gegenüber zu stellen.

Die Pflichtfächer:

Die Pflichtfächer sind unter Ziff. I der  Anlage zu § 1 JAO abgedruckt. Hierbei handelt es sich um den Stoff, den jeder Student – unabhängig von seiner speziellen fachlichen Ausrichtung – für die erste juristische Staatsprüfung beherrschen sollte.

Schwerpunkt können darüber hinaus aber noch bei den  Examensklausuren gesetzt werden. Es empfiehlt sich, schon frühzeitig einen Blick auf den Katalog der Pflichtfächer zu werfen, da die weitverbreitete Vorstellung, es komme lediglich eine Klausur im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht nach bewährtem Muster dran, vielleicht zu unangenehmen Folgen führen könnte. Man beachte auch bitte den einleitenden Satz des ersten Abschnitts. Dort heißt es nämlich "einschließlich europarechtlicher Bezüge". Diese Formulierung lässt sicherlich einen weiten Interpretationsspielraum zu. Die wachsende Bedeutung des Europarechts bleibt, wie ich selber schmerzlich feststellen musste, auch in den Pflichtstoffklausuren nicht unberücksichtigt.

Das Wahlpflichtfach:

Neben den Pflichtfächern muss sich der Examenskandidat für ein Wahlpflichtfach entscheiden. Gem. Ziff. II der  Anlage zu § 1 JAO stehen sieben Wahlpflichtfachgruppen zur Verfügung. Idealerweise sollte die Wahl für ein Wahlpflichtfach bereits während des Studiums (etwa ab dem 5. Semester) getroffen werden, damit sich der Kandidat frühzeitig durch entsprechende Vorlesungen und Übungen auf dieses Gebiet vorbereiten kann. Kennzeichnend für das Wahlpflichtfach ist:

  • Die vierte Examensklausur muss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 JAG in diesem Bereich geschrieben werden.


  • In der  mündlichen Prüfung muss der Kandidat gemäß § 15 JAG Fragen zu diesem Bereich beantworten.


  • Der Examenskandidat kann sich gemäß § 14 Abs. 2 JAG eine Aufgabe aus diesem Bereich für seine  Examenshausarbeit wünschen.

Das Wahlfach:

Der Examenskandidat muss sich darüber hinaus auch für ein Wahlfach entscheiden. Gem. Ziff. III der  Anlage zu § 1 JAO stehen insgesamt 24 Wahlfachgruppen zur Verfügung. Zu bedenken ist aber, dass in Marburg nicht zu allen Fächerkombinationen auch tatsächlich Lehrveranstaltungen angeboten werden. Dies bedeutet zwar nicht, dass man sich nicht für ein solches Fach entscheiden kann, eine Auseinandersetzung mit dem Stoff muss jedoch in Eigenregie erfolgen. Auch hier sollte eine Wahl möglichst frühzeitig getroffen werden. Kennzeichnend für das Wahlfach ist:

  • In dem Wahlfach wird keine Examensklausur geschrieben.


  • In der mündlichen Prüfung muss der Kandidat gemäß § 15 JAG Fragen zu diesem Bereich beantworten.


  • Der Examenskandidat kann sich gemäß § 14 Abs. 2 JAG eine Aufgabe aus diesem Bereich für seine Examenshausarbeit wünschen.

Wegen zwei weit verbreiteten Fehlvorstellungen ist bezüglich des Wahlpflicht- und des Wahlfachs noch folgendes zu beachten:

Die Zulassung zum ersten juristischen Staatsexamen erfordert gemäß § 9 Abs. I Nr. 2 d JAG einen  Leistungsnachweis in einem Wahlpflicht- oder Wahlfach. Hierbei muss es sich um einen Schein aus irgendeinem Wahlpflicht- oder Wahlfach handeln. Es muss also keine Übereinstimmung mit dem tatsächlich gewählten Wahlpflicht- oder Wahlfach gegeben sein! Natürlich kann eine Übereinstimmung nicht schaden, weil das zeigt, dass sich der Kandidat intensiv mit dem von ihm gewählten Rechtsgebiet auseinandergesetzt hat. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht.

Häufig wird behauptet, man müsse einen  Seminarschein in seinem Wahlpflicht- oder Wahlfach machen. Diese Aussage ist in zweierlei Hinsicht falsch. Wie bereits gesehen, muss überhaupt kein Schein – also auch kein Seminarschein – in dem gewählten Wahlpflicht- oder Wahlfach gemacht werden. Was den oben angesprochenen Leistungsnachweis in irgendeinem Wahlpflicht- oder Wahlfach angeht, so muss es sich dabei nicht um einen Seminarschein handeln. Es kommt vielmehr jede Lehrveranstaltung in Betracht, in der die Möglichkeit besteht eine schriftliche Arbeit (Klausur oder Hausarbeit) anzufertigen oder ein Referat zu halten. Hierzu zählen Seminare, Wahlübungen und eventuell sogar WuV-Kurse und Vorlesungen. Ein Blick ins  Vorlesungsverzeichnis klärt hierüber auf.

 

 
 

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