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Examensskript:
Anlagen: Bescheinigung über praktische Studienzeiten

Grafikreferenz:  Ziff. IV Nr. 6, S. 3 des Meldebogens.
Zum Ausdrucken besser: Formulare und Merkblätter im Download-Bereich. 

Wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG i.V.m. § 2 Abs. 1 JAO ergibt, muss der Examenskandidat für die Zulassung zum ersten Staatsexamen nachweisen, dass er an den sogenannten praktischen Studienzeiten teilgenommen hat.

Hierbei handelt es sich um das Gerichts-, Verwaltungs- und Wahlpraktikum. Einzelheiten zu den praktischen Studienzeiten findet ihr in der aktuellen Auflage des  Studienführers des Fachbereichs Rechtswissenschaften (leider nur im PDF-Format).

Der Nachweis über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten ist durch entsprechende Bescheinigungen zu führen. Beim Gerichtspraktikum erhält jeder Teilnehmer einen Vordruck, auf dem alle drei Praktika eingetragen werden können. Es muss jedoch nicht zwingend dieser Vordruck verwendet werden. Gemäß § 2 Abs. 7 JAO werden auch in anderen Bundesländern absolvierte Praktika in Hessen bei der Anmeldung zum Examen anerkannt, sofern sie den Ausbilungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.

 

 
 

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