|
Grafikreferenz:
Ziff. IV Nr. 6, S. 3 des Meldebogens.
Zum Ausdrucken besser:
Formulare und Merkblätter im Download-Bereich.
Wie sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 JAG i.V.m. § 2 Abs. 1 JAO ergibt, muss der Examenskandidat für
die Zulassung zum ersten Staatsexamen nachweisen, dass er an den sogenannten praktischen
Studienzeiten teilgenommen hat.
Hierbei handelt es sich um das Gerichts-, Verwaltungs- und Wahlpraktikum. Einzelheiten zu den
praktischen Studienzeiten findet ihr in der aktuellen Auflage des
Studienführers des Fachbereichs Rechtswissenschaften (leider nur im PDF-Format).
Der Nachweis über die Teilnahme an den praktischen Studienzeiten ist durch entsprechende
Bescheinigungen zu führen. Beim Gerichtspraktikum erhält jeder Teilnehmer einen Vordruck,
auf dem alle drei Praktika eingetragen werden können. Es muss jedoch nicht zwingend
dieser Vordruck verwendet werden. Gemäß § 2 Abs. 7 JAO werden auch in anderen
Bundesländern absolvierte Praktika in Hessen bei der Anmeldung zum Examen anerkannt, sofern
sie den Ausbilungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes entsprechen.
|