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Meldet sich ein Bewerber nach ununterbrochenem Studium so rechtzeitig zum ersten Staatsexamen,
dass spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des 8. Fachsemesters eine Zulassung
erfolgen kann, so gilt die Prüfung bei Nichtbestehen gemäß § 21a Abs. 1 JAG
als nicht unternommen (sog. Freiversuchs- oder Freischussregelung).
Dem Bewerber stehen also nach wie vor die regulären zwei Versuche des § 21 Abs.1 JAG
zur Verfügung.
Besteht der Bewerber die Prüfung im Freiversuch, so kann er sie zwecks Notenverbesserung
einmal wiederholen. In diesem Fall gilt die bessere der beiden Noten als die Endnote. Der Wiederholungsversuch
muss allerdings innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Freischussprüfung
erfolgen, ansonsten bleibt es bei der erlangten Benotung.
Hinsichtlich der Anmeldung zum Freiversuch gelten gegenüber den
allgemeinen Ausführungen
keine Besonderheiten.
Ob es sinnvoll ist, den Freischuss zu versuchen oder nicht, muss jeder selbst beurteilen.
Prinzipiell hat man nichts zu verlieren. Selbstverständlich kann man sich fragen, ob es Sinn
macht, den Freischuss zu versuchen, wenn man sich persönlich überhaupt noch nicht
fit genug fühlt und sich keine Chancen auf ein Bestehen einräumt. Fraglich ist sicherlich
auch, ob man bei einer durchschnittlichen Note wirklich bereit ist die ganzen Strapazen
der Prüfungen nochmals auf sich zu nehmen, oder ob man sich nicht lieber auf eine
einzige Prüfung einstellen möchte und diese dann aber energisch und mit allen
Kräften angeht.
Jetzt im Nachhinein kann ich jedoch nur jedem empfehlen den Freischuss
auf jeden Fall zu versuchen. Beim Examen spielen die Unsicherheiten hinsichtlich der Aufgabenstellungen
und die scheinbar grenzenlose Stoffmenge eine solch tragende Rolle, dass meines Erachtens jede
Chance genutzt werden sollte. Nicht zu unterschätzen ist sicherlich auch, dass man das
Examen im Freiversuch um einiges entspannter angehen kann, als bei einem regulären Versuch.
Dies kann sich auch positiv auf die eigene Leistung auswirken. Besteht man den Freiversuch nicht,
so hat man trotzdem einen unschätzbaren Vorteil erlangt, nämlich Erfahrungen gesammelt,
welche einem beim nächsten Versuch sicher zugute kommen werden.
Hinweis bei Auslandsaufenthalten:
Gemäß § 21a Abs. 1 S. 4 JAG bleibt ein Studium der Rechtswissenschaft im Ausland
im Umfang von bis zu zwei Semestern bei der Berechnung der Semesterzahl unberücksichtigt, wenn
der Bewerber nachweislich rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen
Leistungsnachweis erworben hat. Das JPA kann in dieser Hinsicht unter Umständen sehr penibel sein.
Wer die Regelung des § 21a Abs. 1 S. 4 JAG nutzen möchte, sollte den
Anmeldungsunterlagen deshalb eine Studienbescheinigung der Gastuniverstität im Original und ein
Leistungsnachweis im Original (oder ein Dokument, welches die Erbringung eines solchen bestätigt)
beifügen.
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die Sonderregelungen des § 21a Abs. 1 S. 2 JAG (Krankheitsfall)
sowie des § 21a Abs. 1 S. 3 JAG (sonstige Gründe).
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